Rechtsanwältin Peterhanwahr hatte gegen das Urteil vom Landgericht Bielefeld Revision eingelegt, da sie die lebenslange Freiheitsstrafe für nicht schuld- und tatangemessen hielt. Dem Revisionsantrag erteilte der Bundesgerichtshof nun eine klare Absage:
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die Revision nach Prüfung NICHT zugelassen. Somit ist das Urteil gegen Ibrahim B. rechtskräftig.
Wann das Verfahren vor dem Landgericht Hildesheim gegen B. wegen dem Mord an Jenisa Muja eröffnet wird ist indes noch nicht bekannt. Ich werde an dieser Stelle berichten, wenn es Neuigkeiten gibt.
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Mittwoch, 13. Mai 2015
Revision abgewiesen: Urteil gegen Ibrahim B. ist rechtskräftig
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Mittwoch, 22. Oktober 2014
Prozess-Nachlese - oder: ein persönlicher Kommentar
Heute wurde Ibrahim B. wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung am damals fünfjährigen Dano zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Somit endet nach fünf langen Verhandlungstagen ein von Emotionen geprägter Mordprozess, den ich -nach Abschluss meiner offiziellen, journalistischen Berichterstattung- nun aus höchsteigener, persönlicher Sicht kommentieren möchte.
Als Dano verschwand fiel mein Verdacht sehr schnell auf Ibrahim B., denn bereits im Jahre 2011 hatte ich ihn im ungeklärten Fall der Jenisa Muja im Fokus. Ich wurde damals gebeten, mich mit dem Fall journalistisch zu beschäftigen und kam nach umfangreichen Recherchen zu dem Ergebnis, dass durch öffentlichen Druck der Medien ein Wiederaufnahmeverfahren gegen B. erzwungen werden müsse. Trotz massiver Medienberichterstattung lehnte das Oberlandesgericht Celle dennoch ein Wiederaufnahmeverfahren gegen B. ab. Die Beweislage im Falle Jenisa reiche nicht aus um B. einer Straftat gegen Jenisa überführen zu können. Bis heute ist mir diese Entscheidung, die es in unserem Rechtsstaat nun einmal zu respektieren gilt, suspekt. Zugegeben: zum damaligen Zeitpunkt gab es keine Leiche. Aber: man hätte aus meiner Sicht auch eine simple Kindesentziehung anklagen können um dann zu schauen, was sich im Rahmen einer Beweisaufnahme ergeben würde. Natürlich bin ich kein Jurist, aber es war ja nun beileibe nicht so, als hätte es keine konkreten Verdachtsmomente, Spuren sowie subjektive und objektive Tatbestandsmerkale gegeben. Ich bin auch heute noch überzeugt davon, dass ein Wiederaufnahmeverfahren im Laufe des Prozesses weitere Beweise geliefert hätte die für eine Verurteilung B.´s gereicht hätten um ihn "aus dem Verkehr zu ziehen".
Als Dano verschwand fiel mein Verdacht sehr schnell auf Ibrahim B., denn bereits im Jahre 2011 hatte ich ihn im ungeklärten Fall der Jenisa Muja im Fokus. Ich wurde damals gebeten, mich mit dem Fall journalistisch zu beschäftigen und kam nach umfangreichen Recherchen zu dem Ergebnis, dass durch öffentlichen Druck der Medien ein Wiederaufnahmeverfahren gegen B. erzwungen werden müsse. Trotz massiver Medienberichterstattung lehnte das Oberlandesgericht Celle dennoch ein Wiederaufnahmeverfahren gegen B. ab. Die Beweislage im Falle Jenisa reiche nicht aus um B. einer Straftat gegen Jenisa überführen zu können. Bis heute ist mir diese Entscheidung, die es in unserem Rechtsstaat nun einmal zu respektieren gilt, suspekt. Zugegeben: zum damaligen Zeitpunkt gab es keine Leiche. Aber: man hätte aus meiner Sicht auch eine simple Kindesentziehung anklagen können um dann zu schauen, was sich im Rahmen einer Beweisaufnahme ergeben würde. Natürlich bin ich kein Jurist, aber es war ja nun beileibe nicht so, als hätte es keine konkreten Verdachtsmomente, Spuren sowie subjektive und objektive Tatbestandsmerkale gegeben. Ich bin auch heute noch überzeugt davon, dass ein Wiederaufnahmeverfahren im Laufe des Prozesses weitere Beweise geliefert hätte die für eine Verurteilung B.´s gereicht hätten um ihn "aus dem Verkehr zu ziehen".
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Prozessbericht vom 22.10.2014 - Das Urteil
Im Namen des Volkes wurde heute gegen 13.00 Uhr Ibrahim B. vom Schwurgericht des Landgerichts Bielefeld wegen Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
In der sehr ausführlichen Urteilsbegründung betonte der Vorsitzende Richter Korte, das Urteil fuße nicht auf den Aussagen der beiden Mithäftlingen, sondern auf dem ursprünglichen Geständnis B.´s, welches er seinerzeit bei der Polizei ablegte. Die Aussagen der beiden Mithäftlinge seien in gewissem Maße möglicherweise wahr aber in einigen Punkten unschlüssig, so dass eine sichere Glaubwürdigkeit nicht gegeben sei und daher im heutigen Urteil keine Berücksichtigung fanden.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass B. Dano aus Frust und Zorn ermordet habe. Die Version von B., er habe Danos Kopf an das Gestell des Trolleys gezurrt, sei unglaubwürdig. Vielmehr habe er ihn nach den schweren Schlägen ins Gesicht erdrosselt. Ziel der Schläge sei nicht gewesen, ihn zu beruhigen, sondern ihn zu ermorden. Der Vorgang des Erdrosseln habe laut Gerichtsmedizin mindestens eine, ehr zwei Minuten gedauert. Daraus ergäbe sich der klare Tötungswille. Auch sei es abwägig, dass er ernsthaft ein Nachbarskind in die Wohnung hole, während er mit seiner Lebensgefährtin am Telefon gestritten habe.
Das Abreagieren aus Wut an körperlich unterlegenen Personen passe zur Persönlichkeit des B., wie sich auch aus der Beurteilung des psychologischen Sachverständigen ergeben würde.
B. war danach wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. Es habe sich um eine vorsätzliche Tötung aus niederem Beweggrund gehandelt.
Nach Verlesung des Urteils erging noch der Beschluss, das der bestehende Haftbefehl wegen Fluchtgefahr aufrechterhalten wird. Es sei zu erwarten, dass B., der in Deutschland keine Bezugspersonen und Bindungen mehr habe, flüchten würde, um sich der Strafvollstreckung zu entziehen. Der Gegenseite wurde mitgeteilt, dass gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision möglich wäre, welche binnen einer Woche eingelegt werden müsse.
Danos Vater, der zusammen mit seiner Frau das Urteil gefasst aufgenommen hatte, schleuderte nun den Schuh seiner Frau in Richtung B., verfehlte ihn und traf stattdessen eine Justizbeamtin am Rücken und verletzte sie leicht. In manchen Kulturkreisen gelten Schuhe als unrein, müssen z.B. beim Betreten einer Moschee ausgezogen werden. Das Zeigen der Schuhsohle gilt bereits als Beleidigung, der Wurf mit dem Schuh ist die schärfste Form der Verachtung.
B.´s Verteidigerin Peterhanwahr erklärte auf Nachfrage von RTL, sie werde Revision gegen das Urteil einlegen. Sie halte die lebenslange Haftstrafe für nicht schuld- und tatangemessen.
Die Vertreterin der Nebenklage, Magarethe Bökenkamp, zeigte sich hingegen mit dem Urteil zufrieden. Ihre Mandanten seien gefasst gewesen und würden auch weiterhin psychologisch betreut werden.
Der Pressesprecher des Landgericht Bielefeld Eisenberg wollte sich zu der Frage, ob im ausstehenden Jenisa-Prozess gegen B. im Falle einer Verurteilung die anschließende Sicherheitsverwahrung in Betracht käme nicht äussern. Man werde sich zu gegebener Zeit damit zu beschäftigen haben.
In der sehr ausführlichen Urteilsbegründung betonte der Vorsitzende Richter Korte, das Urteil fuße nicht auf den Aussagen der beiden Mithäftlingen, sondern auf dem ursprünglichen Geständnis B.´s, welches er seinerzeit bei der Polizei ablegte. Die Aussagen der beiden Mithäftlinge seien in gewissem Maße möglicherweise wahr aber in einigen Punkten unschlüssig, so dass eine sichere Glaubwürdigkeit nicht gegeben sei und daher im heutigen Urteil keine Berücksichtigung fanden.
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass B. Dano aus Frust und Zorn ermordet habe. Die Version von B., er habe Danos Kopf an das Gestell des Trolleys gezurrt, sei unglaubwürdig. Vielmehr habe er ihn nach den schweren Schlägen ins Gesicht erdrosselt. Ziel der Schläge sei nicht gewesen, ihn zu beruhigen, sondern ihn zu ermorden. Der Vorgang des Erdrosseln habe laut Gerichtsmedizin mindestens eine, ehr zwei Minuten gedauert. Daraus ergäbe sich der klare Tötungswille. Auch sei es abwägig, dass er ernsthaft ein Nachbarskind in die Wohnung hole, während er mit seiner Lebensgefährtin am Telefon gestritten habe.
Das Abreagieren aus Wut an körperlich unterlegenen Personen passe zur Persönlichkeit des B., wie sich auch aus der Beurteilung des psychologischen Sachverständigen ergeben würde.
B. war danach wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. Es habe sich um eine vorsätzliche Tötung aus niederem Beweggrund gehandelt.
Nach Verlesung des Urteils erging noch der Beschluss, das der bestehende Haftbefehl wegen Fluchtgefahr aufrechterhalten wird. Es sei zu erwarten, dass B., der in Deutschland keine Bezugspersonen und Bindungen mehr habe, flüchten würde, um sich der Strafvollstreckung zu entziehen. Der Gegenseite wurde mitgeteilt, dass gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Revision möglich wäre, welche binnen einer Woche eingelegt werden müsse.
Danos Vater, der zusammen mit seiner Frau das Urteil gefasst aufgenommen hatte, schleuderte nun den Schuh seiner Frau in Richtung B., verfehlte ihn und traf stattdessen eine Justizbeamtin am Rücken und verletzte sie leicht. In manchen Kulturkreisen gelten Schuhe als unrein, müssen z.B. beim Betreten einer Moschee ausgezogen werden. Das Zeigen der Schuhsohle gilt bereits als Beleidigung, der Wurf mit dem Schuh ist die schärfste Form der Verachtung.
B.´s Verteidigerin Peterhanwahr erklärte auf Nachfrage von RTL, sie werde Revision gegen das Urteil einlegen. Sie halte die lebenslange Haftstrafe für nicht schuld- und tatangemessen.
Die Vertreterin der Nebenklage, Magarethe Bökenkamp, zeigte sich hingegen mit dem Urteil zufrieden. Ihre Mandanten seien gefasst gewesen und würden auch weiterhin psychologisch betreut werden.
Der Pressesprecher des Landgericht Bielefeld Eisenberg wollte sich zu der Frage, ob im ausstehenden Jenisa-Prozess gegen B. im Falle einer Verurteilung die anschließende Sicherheitsverwahrung in Betracht käme nicht äussern. Man werde sich zu gegebener Zeit damit zu beschäftigen haben.
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